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   BSG, 28.06.1968 - 9 RV 620/66   

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https://dejure.org/1968,10084
BSG, 28.06.1968 - 9 RV 620/66 (https://dejure.org/1968,10084)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1968 - 9 RV 620/66 (https://dejure.org/1968,10084)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1968 - 9 RV 620/66 (https://dejure.org/1968,10084)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.06.1965 - 9 RV 822/60

    Erhöhte Elternrente - Verlust des einzigen leiblichen Kindes - Vorhandensein

    Auszug aus BSG, 28.06.1968 - 9 RV 620/66
    In sachlicher Hinsicht verweist der Senat zunächst auf seine vom LSG bereits erörterte Entscheidung vom 300 Juni 1965 - 9 RV 822/60 - (= BSG 23, 151 ff), in der er an der Rechtsprechung des 10° und des 11° Senats des BSG (- BSG 9, 295 -) - auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1" NOG - festgehalten hat, daß nämlich die erhöhte Elternrente nach @ 51 Abs° 4 BVG für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist° Diese Rechtsprechung des BSG, die dem BMA Veranlassung gegeben hat, mit Erlaß vom 31° Mai 1966 (BVBl 1966 S, 74 Nro 35) die Verwaltungsbehörden zu bitten, der Rechtsansicht des BSG zu folgen, ist auch dem vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis.
  • BSG, 22.04.1959 - 11 RV 1212/58
    Auszug aus BSG, 28.06.1968 - 9 RV 620/66
    In sachlicher Hinsicht verweist der Senat zunächst auf seine vom LSG bereits erörterte Entscheidung vom 300 Juni 1965 - 9 RV 822/60 - (= BSG 23, 151 ff), in der er an der Rechtsprechung des 10° und des 11° Senats des BSG (- BSG 9, 295 -) - auch für die Zeit nach Inkrafttreten des 1" NOG - festgehalten hat, daß nämlich die erhöhte Elternrente nach @ 51 Abs° 4 BVG für den Verlust des einzigen leiblichen Kindes auch dann zu zahlen ist, wenn daneben noch ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind vorhanden ist° Diese Rechtsprechung des BSG, die dem BMA Veranlassung gegeben hat, mit Erlaß vom 31° Mai 1966 (BVBl 1966 S, 74 Nro 35) die Verwaltungsbehörden zu bitten, der Rechtsansicht des BSG zu folgen, ist auch dem vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis.
  • BSG, 08.07.1969 - 9 RV 236/68
    im Urteil vom 280 Juni 1968 - 9 RV 620/66 - dargelegt hat" die Anrechnung des sonstigen Einkommens in diesem besonderen Fall der Elternversorgung und ergänzt den vorausgehenden Abso 4 (idF des 20NOG), der näher festlegt" in welchem Umfang dieses sonstige Einkommen auf die in Abso 1 genannten Elternrentenbeträge anzurechnen ist° Wenn es dazu im Rundschreiben des BMA vom 90 Januar 1961 (BVB1" 1962 So 15 Nro lo) heißt, mit der Einfügung des 5 51 Abs° 5 BVG sei der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen" daß der Bemessung der Elternrente stets das Einkommen beider Ehegatten zugrundezulegen sei, so spricht dies nicht gegen die vom Senat für richtig gehaltene Lösung" Denn auch bei der Zubilligung zweier Eltern-v teilrenten wird das Einkommen beider Ehegatten" soweit solches vorhanden ist? angerechneto Der Vorschrift des 5 51 Abs° 5 BVG läßt sich aber nicht entnehmen" daß in einem Sonderfall der vorliegenden Art statt von zwei Elternteilrenten nur von einer {niedrigeren} Elternpaarrente auszugehen-seio Sie trifft vielmehr ausdrücklich nur für den Fall eine Regelung" in dem von einem Ehepaar nur ein" Ehegatte anspruchsberechtigt ist; @ 51 Abs° 5 BVG kann deshalb auch nicht unverändert auf den Fall "entsprechend" angewandt werden" in dem nicht eine;" sondern jggpglgpr peiden Ehegatten für sich nach eigenem Recht(nach einem eigenen verstorbenen Kind) einen selbständigen Anspruch auf Elternrente hat° Wollte man diese Bestimmung dennoch entsprechend anwenden, wie dies von der Revision erstrebt wird? so müßte man, weil nicht ein Elternteil, sondern beide Ehegatten einen eigenen Anspruch auf Elternteilrente haben? die Elternrente für ein Elternpaar gegebenenfalls zweimal zugrun-= delegen, mit der Maßgabe, daß die Gesamtrente den Betrag von zwei Elternteilrenten nicht übersteigen dürfte° Ein solches Ergebnis wäre sinnwidrig und würde die Kläger noch günstiger stellen" als dies durch die Vorinstanzen bereits geschehen-isto Die VV Nr° 1 zu 5 51 BVG" auf die die Beigeladene hingewiesen hat" und die u°Uo eine Kürzung der an getrennt lebende Eltern zu zahlenden Elternrentenbeträge vorsieht" kann übrigens allenm falls Bedeutung für Elternpaarrenten haben, also nicht auf den vorliegenden Sonderfall angewandt werden° ".
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